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§ 1 Name des Vereins

1.1. Der am 11. September 1975 gegründete Verein führt den Namen:

"ANGELVEREIN TEUFENTAL e.V."

1.2. Er hat seinen Sitz in Niedereschach (Ortsteil Fischbach)

1.3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts VS-Villingen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Vereinigung von Sportanglern, die das Angeln aus Liebhaberei und nicht als Haupt- oder Nebenberuf ausüben. Die Erziehung zum waidgerechten Angeln, die Hege des Fischbestandes in den Gewässern durch ständigen Fischeinsatz und die Bekämpfung der Verunreinigung der Gewässer.

2.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder unbescholtene Bürger hat die Möglichkeit, in den Verein aufgenommen zu werden, wenn ein schriftlicher Aufnahmevertrag vorliegt und durch Abstimmung bei einer 2/3 Mehrheit in der Jahreshauptversammlung der Eintritt gutgeheißen wird.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand beschlossen und jährlich auf eventuelle Anpassungen hin geprüft und den Mitgliedern rechtzeitig mitgeteilt.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt geschieht durch schriftliche Anzeige bei dem Vorstand. Auch gilt die Mitgliedschaft als beendet, wenn am Tage nach der Jahreshauptversammlung ohne triftigen Grund der Jahresbeitrag noch nicht bezahlt wurde. Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss kann durch den Ausschuss in folgenden Fällen beschlossen werden:

a) wenn das Mitglied den Interessen der Satzung und der Gewässerordnung des Vereins zuwiderhandelt und insbesondere bei der Pachtung oder der Erwerbung von Fischwassern mit dem Verein in Wettbewerb tritt;

b) wenn das Mitglied durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt und dessen Ansehen schädigt;

c) wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;

d) wenn das Mitglied sich durch fischereilichen Vergehen oder sonstigen Handlungen an Fischgewässern strafbar macht. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sowohl beim freiwilligen Austritt, als auch beim Ausschluss aus dem Verein verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den Verein und dessen Vermögen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und der Ausschuss. Sie werden jeweils in der Jahreshauptversammlung gewählt.

§ 9 Vorstand und dessen Funktion

Der Vorstand besteht:

  1. aus dem Vorsitzenden
  2. aus dem zweiten Vorsitzenden
  3. aus dem Kassierer
  4. aus dem Schriftführer
Der Vorstand leitet den Verein, beruft die Ausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und beurkundet die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Ausschussmitgliedern unter gleichzeitiger Darlegung der Tagesordnung gewünscht wird. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber ist der Vorsitzende an die Beschlüsse des Vorstandes bzw. des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 10 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und den drei Gewässerwarten. Der Ausschuss kann von Fall zu Fall andere Mitglieder aus seinen Sitzungen mit beratender Stimme zuziehen. Dem Ausschuss kommt die Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit dieselbe nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Insbesondere bedürfen Pachtungen und Verpachtungen sowie Käufe und Verkäufe von Fischereirechten und Liegenschaften der Zustimmung des Ausschusses. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder mit dem Vorsitzenden anwesend ist. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Kassierer besorgt das ganze Rechnungs- und Kassenwesen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. Der Schriftführer führt die Protokolle und erledigt den Schriftverkehr. Er ist zugleich Geschäftsführer.
Die Gewässerwarte führen zugleich die Aufsicht über die Fischwasser des Vereins; sie leiten den Fischeinsatz und die übrigen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Außerdem hat jedes Mitglied das Recht und die Pflicht zur Durchführung von Kontrollen am Fischwasser.
Der Kassenprüfer wird vom Ausschuss bestimmt. Er prüft zur Jahreshauptversammlung die Kassenbücher und das Barvermögen. Er kann vom Vorsitzenden zu außerplanmäßigen Kassenprüfungen herangezogen werden.

Der Ausschuss ist ermächtigt:

  1. über außerordentliche, im Voranschlag (Haushaltsplan) nicht vorgesehene Ausgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beschluss zu fassen.
  2. nach Bedürfnis außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen
    (siehe § 11, letzter Absatz).

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. In derselben berichtet der Vorstand über die Tätigkeit und Verwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr; der Kassier legt die zuvor vom Kassenprüfer geprüfte Jahresabrechnung zu seiner Entlastung und den Voranschlag (Haushaltsplan) für das neue Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor. Im Weiteren werden die vom Ausschuss auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände beraten und die Wahlen vorgenommen. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsmäßig einberufen, wenn sie spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstage unter Angabe der Tagesordnung in der Lokalpresse oder durch besondere Einladung eines Vorstandsmitgliedes schriftlich bekanntgegeben wird.
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch müssen dieselben eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung selbst gestellte Anträge können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, mit Ausnahme von § 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Ausschuss dies für nötig hält; im übrigen muss der Vorstand eine solche innerhalb vier Wochen einberufen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt wird.

§ 12 Wahlen

Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es werden jedes Jahr zwei Vorstandsmitglieder gewählt und zwar der Vorsitzende und der Kassier zusammen sowie der zweite Vorsitzende und der Schriftführer zusammen im rollierenden Verfahren.
Durch die Wahl kann ein Vorstandsmitglied auch für zwei Ämter bestellt werden.
Die drei Gewässerwarte werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Die Wahlen finden, wenn es bereits von einem Mitglied gewünscht wird, in geheimer Abstimmung statt. Für die Wahl eines Mitglieds in den Ausschuss gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei den Wahlen gilt das Mitglied als gewählt, das mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich gezogen hat. Wird die erforderliche Stimmenzahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Wiederholung der Wahl nach den Grundsätzen der Stichwahl statt.

§ 13 Fischereierlaubnis

Der Fischereierlaubnisschein wird alljährlich erneut ausgegeben und zwar unmittelbar nach Bezahlung des Beitrages. Die Fischereierlaubnisinhaber haben sich gewissenhaft an die fischereigesetzlichen Bestimmungen und die Gewässerordnung des Vereins zu halten.
Bei Übertretung dieser Vorschriften kann der Ausschuss die Fischereierlaubnis für ungültig erklären und dem Übertreter die weitere Erteilung einer Fischereierlaubnis auf kürzere oder längere Zeit versagen. Eine für ungültig erklärte Fischereierlaubnis ist sofort dem Verein zurückzugeben. Bei Versagen oder Entzug einer Fischereierlaubnis steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 14 Änderung der Satzung

Zu einer Änderung der Satzung sind mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zu einer Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 15 Landesfischereiverband

Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband.

§ 16 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins tritt ein, wenn der Verein noch weniger als drei Mitglieder zählt oder durch einen mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefassten Beschluss einer von mindestens der Hälfte aller Mitglieder besuchten Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den DRK Ortsverein Fischbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist durch einstimmigen Beschluss der Gründungsversammlung vom
11. September 1975 errichtet.

Satzungsänderung am 05. Januar 1993: §1, §12, §15
Satzungsänderung am 25. Januar 2002: §5
Satzungsänderung am 16. Januar 2009: §2, §16

 

_____________________    _______________________
      1. Vorsitzender                    2. Vorsitzender

_____________________    _______________________
        Schriftführer                          Kassier

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